Therapiefehler zählen zu den Behandlungsfehlern. Verstößt die Therapie gegen gebräuchliche medizinische Normen oder unterlässt ein Arzt erforderliche Behandlungsmaßnahmen, so verstößt er gegen seine Pflichten. Nicht nur die Auswahl der Therapiemaßnahme, sondern auch die praktische Anwendung muss der Arzt korrekt ausführen.
Kommt es zum gesundheitlichen Schaden, so prüft ein Sachverständiger, ob die gewählte Therapie den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie fachärztlichen Erfahrungen entspricht.