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Rechtsanwälte für Medizinrecht

Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Arztvertragsrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht, Chefarztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Apothekenrecht, Pflegeversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht/ Berufsrecht/ Vergütungsrecht für Leistungserbringer

Behandlungspflicht des Arztes

Ab dem Abschluss des Behandlungsvertrages ist der Arzt verpflichtet den Patienten zu behandeln. Er hat dabei gewissenhaft und aufmerksam vorzugehen.

Die Behandlung sollte den ärztlichen Standards entsprechen und gemäß des anerkannten und gesicherten Standes der ärztlichen Wissenschaft erfolgen. Grundlage für die ärztlichen Standards sind die auf dem jeweiligen Fachgebiet vorausgesetzten Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten. Der Arzt ist verpflichtet die Voraussetzungen und Erwartungen zu erfüllen, die auf seinem Fachgebiet an ihn gestellt werden. Grundsätzlich sollte der angewandte ärztliche Standard zeitgemäß sein. Dabei gibt es allerdings Spielraum: ein niedergelassener Allgemeinmediziner auf dem Lande hat meist nicht die technischen Möglichkeiten wie moderne Kliniken in den Metropolen.

Ob der Arzt einen Patienen zwangsläufig behandeln muss oder nicht ist unterschiedlich gestaltet. Ist der Arzt bei einer Krankenkasse unter Vertrag, so muss er Kassenpatienten annehmen. Er ist gesetzlich verpflichtet zum Abschluss eines Vertrages, das juristische Fachwort dafür heißt Kontrahierungszwang.

Kassenärzte dürfen Kassenpatienten nur mit einer rechtmäßigen Begründung ablehnen. Anders sieht es aus bei Privatpatienten, diese kann ein Arzt ablehnen, auch ohne Begründung – es sei denn es liegt ein Notfall vor.

Gründe für die Ablehnung eines Patienten können sein:

  • überlaufene Praxis
  • Gesundheitskarte fehlt
  • Vertrauensverhältnis fehlt
  • ärztliche Anordnungen werden nicht eingehalten
  • unverhältnismäßig hohe Ansprüche an den Arzt
  • Erkrankung des Arztes
  • Gerichtsverfahrens gegen den Arzt
  • Patient beleidigt Arzt oder beschwert sich unverhältnismäßig
  • Forderung einer Facharztbehandlung ohne deren Zulassung oder Qualifikation
  • Forderung von standes-, rechts- oder sittenwidrige Tätigkeit wie Sterbehilfe, einer unbegründeten Krankschreibung, von nichtindizierten Behandlungen, Wunschrezepten, Ausstellung eines falschen Attestes, Berechnung von Leistungen, die nicht erbracht wurden usw.

Soweit die medizinische Notwendigkeit besteht muss der Arzt zum Patienten kommen und einen Hausbesuch machen.


Willigt der Patient nicht in die Behandlung ein, ist der Arzt nicht verpflichtet eine Behandlung durchzuführen. Die Behandlungspflicht des Arztes ist somit begrenzt durch das Selbstbestimmungsrecht des Patienten.

Die drei Stufen der Behandlungspflicht

Die Behandlungspflicht verläuft in drei Stufen:

Befunderhebung
Der Arzt hat die notwendigen Befunde zu erheben.
Diagnose
Der Arzt muss die sich daraus ergebende Diagnose zu stellen.
Therapie
Auf Grundlage der Diagnose leitet der Arzt eine Therapie ein und muss diese durchzuführen überwachen.
Möglicherweise werden weiter Befunde im Laufe der Therapie erforderlich.

Unterlaufen Fehler während der Behandlung, so haftet der Arzt.

Ärztliche Fehler

Folgende ärztliche Fehler können Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld herbeiführen:

Behandlungsfehler
Aufklärungsfehler
Dokumentationsfehler
Organisationsfehler
Therapiefehler
Diagnosefehler
Ärztliche Fehler

 

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