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Honorar, Abrechnungsprüfung und Regress

Honorarkürzungen, Plausibilitätsprüfungen, Wirtschaftlichkeitsprüfung und private Gebührenforderungen.

Auf eine Prüfung strukturiert reagieren

Eine Prüfmitteilung ist zunächst Anlass, Prüfzeitraum, Vorwurf und Datenbasis genau zu bestimmen. Wir unterstützen Praxen und MVZ bei der Aufarbeitung ihrer Abrechnung und vertreten sie gegenüber KV, KZV, Prüfgremien und vor den zuständigen Gerichten. Dabei unterscheiden wir sachlich-rechnerische Berichtigung, Plausibilitätsprüfung und Wirtschaftlichkeitsprüfung.

Unterlagen und Erklärungen zusammenführen

Für eine belastbare Stellungnahme werden Abrechnungsdaten, Genehmigungen, Tätigkeitszeiten und Behandlungsdokumentation abgeglichen. Auffällige Zeitprofile sind auf ihre tatsächlichen Ursachen zu untersuchen. Pauschale Erklärungen helfen selten; entscheidend ist eine nachvollziehbare Zuordnung zum konkreten Prüfvorwurf. Patientenbezogene Daten werden nur im erforderlichen Umfang und über einen geeigneten Übermittlungsweg verarbeitet.

Forderungen durchsetzen und Risiken begrenzen

Bei privaten Honoraren prüfen wir Rechnung, Vereinbarungen und Einwendungen anhand des einschlägigen Gebührenrechts. Erstattung durch die Versicherung und Zahlungspflicht des Patienten sind unterschiedliche Rechtsverhältnisse. Bei Rückforderungen beurteilen wir neben dem Betrag auch die Folgen für weitere Quartale, Zulassung und mögliche Ermittlungsverfahren. Eine vergleichsweise Lösung wird nur auf klarer Tatsachengrundlage und mit Prüfung ihrer Reichweite vereinbart.

Fristen nicht mit Sachprüfung verwechseln

Bescheide und Anhörungen sollten früh vorgelegt werden. Eine Bitte um Erläuterung ersetzt nicht automatisch einen erforderlichen Rechtsbehelf. Wir klären, welche Schritte sofort nötig sind und welche Unterlagen nachgereicht werden können.

Ihr nächster Schritt

Schildern Sie uns Ihr Anliegen, die beteiligten Parteien und gegebenenfalls laufende Fristen. Nach der Konfliktprüfung stimmen wir den Beratungsumfang und die Vergütung mit Ihnen ab. Bitte senden Sie zunächst keine vollständigen Patientenakten.

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Rechtlicher Ausgangspunkt: Gesetzestext. Maßgeblich bleiben Sachverhalt und anwendbare Fassung.

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