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Zulassung und Vertragsarztrecht

Niederlassung, Anstellung, Nachbesetzung, Zweigpraxis und Streit mit KV oder Zulassungsgremien.

Den Versorgungssitz rechtlich absichern

Wir begleiten Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und MVZ bei der Vorbereitung zulassungsrechtlicher Anträge. Ausgangspunkt sind die geplante Tätigkeit, der Standort und die vorhandenen Genehmigungen. Ein unternehmerisches Vorhaben kann wirtschaftlich sinnvoll sein und dennoch eine gesonderte zulassungsrechtliche Entscheidung voraussetzen.

Anträge und Nachbesetzung vorbereiten

Bei Zulassung, Anstellung, Sitzverlegung oder Zweigpraxis prüfen wir die jeweils einschlägigen Voraussetzungen und Verfahrenswege. Ein Praxiskaufvertrag ersetzt die Entscheidung des zuständigen Gremiums nicht. Deshalb stimmen wir Vertragsbedingungen und Vollzugstermine auf das Verfahren ab. Auch Änderungen bei Trägerschaft, Beschäftigungsumfang und ärztlicher Leitung können rechtlich relevant sein.

Anhörung, Rechtsbehelf und Eilverfahren

Geht eine belastende Entscheidung ein, werden Zuständigkeit, Begründung, Rechtsbehelfsbelehrung und Zustellungsdatum zuerst geprüft. Je nach Entscheidung kommen Widerspruch, ein Verfahren vor dem Berufungsausschuss und sozialgerichtlicher Rechtsschutz in Betracht. Nicht jeder Rechtsbehelf sichert den Betrieb bis zur endgültigen Entscheidung. Bei drohenden Versorgungslücken oder wirtschaftlichen Folgen prüfen wir vorläufigen Rechtsschutz.

Was wir zu Beginn benötigen

Bitte halten Sie den vollständigen Bescheid einschließlich Anlagen, Zustellungsnachweis, bisherige Anträge und den Schriftwechsel bereit. Bei einer bevorstehenden Sitzung oder laufenden Frist sollte das Datum bereits in der ersten Anfrage genannt werden.

Ihr nächster Schritt

Schildern Sie uns Ihr Anliegen, die beteiligten Parteien und gegebenenfalls laufende Fristen. Nach der Konfliktprüfung stimmen wir den Beratungsumfang und die Vergütung mit Ihnen ab. Bitte senden Sie zunächst keine vollständigen Patientenakten.

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Rechtlicher Ausgangspunkt: Gesetzestext. Maßgeblich bleiben Sachverhalt und anwendbare Fassung.

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