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Rechtsanwälte für Medizinrecht

Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Arztvertragsrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht, Chefarztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Apothekenrecht, Pflegeversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht/ Berufsrecht/ Vergütungsrecht für Leistungserbringer

Behandlungsvertrag

Der Behandlungsvertrag ist ein Dienstvertrag und regelt Rechte und Pflichten zwischen Patient und Arzt. Der Vertrag schließt sowohl gesetzlich als auch privat versicherte Patienten ein.

Der Behandlungsvertrag sieht vor, dass der Arzt eine Vergütung für seine Dienste erhält. Für gesetzlich Krankenversicherte übernimmt die Krankenkasse die Zahlung. Privatpatienten zahlen die Vergütung zunächst selbst. Die Höhe der Kosten sind in der berufsspezifischen Gebührenordnungen festgelegt.

Der Arzt ist verpflichtet seinen Dienst zu erbringen, dieser umfasst eine Untersuchung und Behandlung, die den Regeln der medizinischen Wissenschaft entspricht. Der anvisierte Erfolg ist Heilung oder Linderung. Erfolg muss der Arzt nicht garantieren – Grund dafür ist die Unbeherrschbarkeit der Vorgänge im menschlichen Körper. Das Geschehen im menschlichen Körper ist zu verschlungen um einen Erfolg, also die Gesundheit zu verantworten. Der unberechenbare Faktor ist hierbei das Schicksal. Der Arzt kann somit keine Gesundheit zum Ende des Vertrages gewährleisten.

Ein Anspruch auf kostenlose Nachbesserung bei Misslingen der Behandlung ist daher im Vertrag nicht vorgesehen. Bleibt der Erfolg aus, so heißt es nicht unbedingt, dass ein ärztlicher Fehler vorliegt. Im Vertrag ist außerdem die Haftung des Arztes fixiert.

Für gewöhnlich schließen Arzt und Patient den Behandlungsvertrag mündlich miteinander ab. Der Patient beantragt eine ärztliche Behandlung. Sobald ein Arzt einen Patienten beginnt zu behandeln, entsteht schon ein Behandlungsvertrag. Der Behandlungsvertrag ist nicht formbedürftig.

Erfahren Sie mehr über Einzelheiten zum Behandlungsvertrag:

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