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Rechtsanwälte für Medizinrecht

Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Arztvertragsrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht, Chefarztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Apothekenrecht, Pflegeversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht/ Berufsrecht/ Vergütungsrecht für Leistungserbringer

Therapiefehler

Ein Arzt ist verpflichtet seinen Patienten nach einer Diagnose zu therapieren, wenn dies erforderlich ist. Er kann frei entscheiden welche Methode er anwendet, solange Heilungschancen, Belastungen und Risiken ebenbürtig sind. Der Arzt kann beispielsweise eine Therapie bevorzugen, in der er besonders versiert ist. Die Möglichkeiten erstrecken sich dabei von bewährten Methoden bis hin zu neuen Therapien. Der Arzt muss den Patienten außerdem über die Heilungsmöglichkeiten aufklären, damit der Patient die Möglichkeit hat auch selbst zu entscheiden. Sowohl Ausstattung als auch Kenntnisse und Fähigkeiten sollten der Behandlungsmetode entsprechend vorhanden sein. Erforderliche langwierige sowie konservative Behandlungen und operative Eingriffe sind ausgeschlossen von der Entscheidungsfreiheit des Arztes.

Therapiefehler zählen zu den Behandlungsfehlern. Verstößt die Therapie gegen gebräuchliche medizinische Normen oder unterlässt ein Arzt erforderliche Behandlungsmaßnahmen, so verstößt er gegen seine Pflichten. Nicht nur die Auswahl der Therapiemaßnahme, sondern auch die praktische Anwendung muss der Arzt korrekt ausführen.


Kommt es zum gesundheitlichen Schaden, so prüft ein Sachverständiger, ob die gewählte Therapie den wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie fachärztlichen Erfahrungen entspricht.

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