Begeht ein Arzt Fehler, so kann Beweislastumkehr eintreten.
Patienten können grundsätzlich Schadenersatz fordern, wenn sie Fehlern zum Opfer fallen. Sie sind allerdings in der Beweispflicht, sie müssen also nachweisen, dass ein Fehler vorliegt, der einen Gesundheitsschaden verursacht hat. Grund dafür ist, dass der Patient eine Forderung stellt, daher muss er den Richter von den Tatsachen überzeugen, also Beweise vorlegen, um die Voraussetzungen für seinen Anspruch zu schaffen. Kann der Patient den Richter nicht davon überzeugen, dass der Arzt fehlerhaft handelte und dies einen Gesundheitsschaden verursachte, so verliert der Patient vor Gericht.
Krankheitsverläufe sind jedoch oftmals schicksalhaft. Es ist schwer zu differenzieren, ob die Ursache der gescheiterten Behandlung in der Unvorhersehbarkeit des menschlichen Organismus liegt oder in einem Fehler des Arztes. Der ausschlaggebende Grund für eine Verschlimmerung kann selbst für einen Sachverständigen schwer zu erkennen sein.
Arzt und Patient bewegen sich außerdem nicht auf Augenhöhe. Patienten besitzen in der Regel keine medizinischen Fachkenntnisse und sind dem Arzt unterlegen. Darüber hinaus ist der Patient nicht involviert in den Ablauf der Behandlung, beispielsweise durch Narkose. Diese Konstellation wird im möglichen Schadensfall als ungerecht wahrgenommen. Um eine Gleichstellung zu erzeugen erleichtert der Gesetzgeber im Arzthaftungsrecht die Beweisbarkeit für den Patienten.
Einige spezifische Situationen können im Arzthaftungsprozess zu einer vorteilhaften Lage für den Patienten führen, so dass die Beweislastumkehr eintritt, das heißt: der Arzt oder die medizinische Einrichtung muss nachweisen, dass sie keinen Fehler gemacht haben. Ist es beispielsweise naheliegend, dass der Fehler aufgrund mangelnder Vorsorge entstanden ist, so greift die Beweislastumkehr.
Im Falle eines ärztlichen Fehlers verändert sich somit die Verteilung der Beweise.
Ärztliche Fehler können daher zur Beweiserleichterungen für den Patienten führen, dabei ist genau zu differenzieren zwischen bestimmten Typen von Fehlern und deren Schwere.
Grobe Fehler sind beispielsweise, wenn Patientenakten verwechselt werden und es dadurch zu einer falschen Behandlung kommt oder sogar die rechte und linke Körperseite eines Patieten verwechselt wird. Treten Keime in Breichen von Krankenhäusern auf, die hygenisch beherrschbar sind, so ist das ein weiteres Beispiel für grobe Fehler.
Der Arzt muss beweisen, dass er keinen Fehler gemacht hat. Der Patient wird entlastet und muss den Fehler nicht belegen.
Ärztliche Fehler
Folgende ärztliche Fehler können Ansprüche des Patienten auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld herbeiführen: