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Rechtsanwälte für Medizinrecht

Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Arztvertragsrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht, Chefarztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Apothekenrecht, Pflegeversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht/ Berufsrecht/ Vergütungsrecht für Leistungserbringer

Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover

  • BGH Entgeltbindung einer mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatklinik

    BGH Entgeltbindung einer mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatklinik

    BGH URTEIL III ZR 195/17 vom 17. Mai 2018 a) Zur Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung von Privatkliniken, die mit ei-nem für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), räumlich und organisatorisch verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG). b) Die Begrenzung der Entgelthöhe für „verbundene“…


  • BGH-Arzthaftungssachen

    BGH URTEIL VI ZR 120/11 vom 3. Juli 2012 – Arzthaftungssachen a) In Arzthaftungssachen kann ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer „Überbeschleunigung“ insbesondere dann vorliegen, wenn das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein – in der Regel schriftliches – Sachverständigengutachten veranlasst hätte, dieses Sachverständigengutachten aber in der Zeit zwischen dem Ende der Einspruchsbegründungsfrist und der…


  • BGH-Artrostar DiaetVO_LFGB

    BGH URTEIL I ZR 44/11 vom 15. März 2012 – ARTROSTAR UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 1999/21/EG Art. 3 Abs. 2; DiätV § 14b Abs. 1 Satz 2; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1 Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu…


  • AMNOG-Glossar

    Glossar zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) Analogpräparate Für ein neu entwickeltes Arzneimittel kann ein pharmazeutischer Hersteller in Deutschland 20 Jahre lang Patentschutz beantragen. Über den hohen Preis, den er für dieses Arzneimittel auf dem freien Markt und auch von den gesetzlichen Krankenkassen verlangen kann, deckt er seine…


Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen anbieten, in denen wir einen erheblichen Mandats- und Bearbeitungsüberschuss haben:

  • gewerblicher Rechtsschutz (IP), Technikrecht, insbesondere Markenschutz, Patentschutz, Designschutz, Urheberschutz, Leistungsschutz, Verlagsrecht, Medienrecht (für Künstler, Sender, Agenturen, Verlage und Produzenten), Filmrecht, Fernsehrecht, Musikrecht,
  • IT-Recht, Onlinerecht, TK-Recht, Domainrecht, Datenschutzrecht, Schutz von Persönlichkeitsrechten (Bildrecht, informationelle Selbstbestimmung etc),
  • Wettbewerbsrecht,
  • Kartellrecht, Vergaberecht,
  • Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht,
  • Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht und
  • internationale Rechtsfragen zu den obigen IP/IT/TK/Technik-Recht- Bereichen sowie die jeweils in diesem Zusammenhang erforderliche Vertragsgestaltung (Lizenzverträge, IT-Verträge, Energielieferverträge, TK-Verträge, Verlagsverträge, Bandübernahmeverträge, Agenturverträge, Künstlerverträge, Sponsoringverträge, AGB, atypische Individualverträge) und Vertretung (auch vor Schiedsgerichten und ordentlichen Gerichten).

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Sie haben Fragen?
Rufen Sie uns einfach an.

( Telefon 0511.35 73 56-0 )

Eventuell kämen auch zusätzlich die nachfolgenden Teilbereiche in Betracht, sofern auch einige der obigen (zumindest zu Beginn ebenfalls) darstellbar sind:

  • Arbeitsrecht;
  • Handels- und Gesellschaftsrecht;
  • Steuerrecht;
  • Insolvenzrecht;
  • internationales Wirtschaftsrecht.

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Sie können sich gerne per E-Mail bewerben.

( E-Mail: horak@bwlh.de )

Warum unsere Kanzlei die richtige Wahl ist

Wir arbeiten hier alle in einem freundlichen Umfeld und einem entsprechend angenehmen Gesamtklima. Leistungsgerechte Vergütung, flexible Arbeitszeiten, soziales Engagement sowie weitere Soft Skills wie freie nicht-alkoholische Getränke aller Art (einschliesslich Kaffeevariationen aus frischen Kaffeebohnen, Teevielfalt aus Vorwerk-Teemial-Maschinen), frisches, abwechselungsreiches Obst u.a. dürfen Sie von Ihrem künftigen Arbeitgeber gerne erwarten.

Sie können zu uns sowohl dann passen, wenn Sie Ihre Examina erst unlängst ablegten, als auch dann, wenn Sie bereits über Berufserfahrung verfügen. Sie müssen sich hierbei in eine Kanzlei mit derzeit 10 Kolleginnen und Kollegen, die alle im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht nebst den weiteren vorgenannten Gebieten zu Hause sind, einfügen wollen. Natürlich sollten Sie freundlich und verbindlich auftreten, insbesondere aber auch Freude an der anwaltlichen Arbeit haben. Wenn Sie sich darüberhinaus weiterbilden wollen, “das Internet” beherrschen und zumindest nachdrückliche Grundkenntnisse der englischen Sprache mitbringen würden, so könnten wir zusammen am Gelingen Ihrer beruflichen Zukunft arbeiten.

Sofern Sie noch keinen Fachanwalt avisiert haben, würden wir Sie gerne unterstützen, indem wir “Ihr” Fachgebiet herausfinden. Dies muss zum Einen in unsere Kanzlei “passen” und vor allem Ihr Wunschgebiet sein.

Sollten Sie bereits einen Fachanwaltstitel erworben haben, so sehen wir diese Qualifikation positiv.

Wenn Sie mehr über uns erfahren möchten, können Sie auf http://www.bwlh.de oder einer unserer anderen Sites, wie http://www.iprecht.de nachsehen.

Bewerbungen per eMail (mit Lichtbild, Lebenslauf, Zeugnissen) richten Sie bitte an:

horak Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
z. Hd. RA Dipl.-Ing. Michael Horak
Georgstr. 48
30159 Hannover

info@bwlh.de

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Wir sind ein starkes Team und betreuen unsere Mandanten weltweit.

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Unsere Kanzlei

horak . Rechtsanwälte ist weder eine Anwaltsfabrik noch eine Feld-Wald-Wiesen-Kanzlei. Wir sind Fachanwälte und Spezialisten. Dabei streben wir eine dauerhafte Beziehung zu unseren Mandanten an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit unserer Leistungen basiert.

Selbstverständlich beraten wir mittelständische Unternehmen, Konzerne und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Privatpersonen auf nahezu allen Gebieten des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts. Das ist auch gut so.

Wir bieten jedoch mehr. Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Als strategischer Rechtspartner haben wir ein Ziel-Erfolg.

  • BGH-L-CarnitinII

    BGH URTEIL I ZR 61/05 26. Juni 2008 – LCarnitin II   a) Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu be-einflussen (im Anschluss an EuGH GRUR 2008, 271 Tz.…


  • BGH-Muskelaufbau

    BGH-Muskelaufbau

    BGH I ZR 34/01 – Muskelaufbaupräparate UWG § 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, §§ 21, 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6a; HWG § 3a; LMBG § 1 Abs. 1, EWGRL 65/65 Art. 1 Nr. 2; EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 2, Art. 128; EGRL 7/97 Art. 14;…


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