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Rechtsanwälte für Medizinrecht

Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Arztvertragsrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht, Chefarztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Apothekenrecht, Pflegeversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht/ Berufsrecht/ Vergütungsrecht für Leistungserbringer

Stellenangebot Rechtsanwältin (m/w/d) in Hannover

  • BGH Entgeltbindung einer mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatklinik

    BGH Entgeltbindung einer mit einem Plankrankenhaus verbundenen Privatklinik

    BGH URTEIL III ZR 195/17 vom 17. Mai 2018 a) Zur Verfassungsmäßigkeit der Entgeltbindung von Privatkliniken, die mit ei-nem für die Behandlung durch Krankenkassen zugelassenen Krankenhaus, insbesondere mit einem Plankrankenhaus (§ 108 Nr. 2 SGB V), räumlich und organisatorisch verbunden sind (§ 17 Abs. 1 Satz 5 KHG). b) Die Begrenzung der Entgelthöhe für „verbundene“…


  • BGH-Arzthaftungssachen

    BGH URTEIL VI ZR 120/11 vom 3. Juli 2012 – Arzthaftungssachen a) In Arzthaftungssachen kann ein Verstoß gegen das verfassungsmäßige Verbot einer „Überbeschleunigung“ insbesondere dann vorliegen, wenn das als verspätet zurückgewiesene Verteidigungsvorbringen ein – in der Regel schriftliches – Sachverständigengutachten veranlasst hätte, dieses Sachverständigengutachten aber in der Zeit zwischen dem Ende der Einspruchsbegründungsfrist und der…


  • BGH-Artrostar DiaetVO_LFGB

    BGH URTEIL I ZR 44/11 vom 15. März 2012 – ARTROSTAR UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 1999/21/EG Art. 3 Abs. 2; DiätV § 14b Abs. 1 Satz 2; LFGB § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 286 Abs. 1 Für den gemäß § 14b Abs. 1 Satz 2 DiätV zu…


  • AMNOG-Glossar

    Glossar zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes in der gesetzlichen Krankenversicherung (Arzneimittelmarktneuordnungsgesetz – AMNOG) Analogpräparate Für ein neu entwickeltes Arzneimittel kann ein pharmazeutischer Hersteller in Deutschland 20 Jahre lang Patentschutz beantragen. Über den hohen Preis, den er für dieses Arzneimittel auf dem freien Markt und auch von den gesetzlichen Krankenkassen verlangen kann, deckt er seine…


  • Lebensmittelgesetz LFGB

    Lebensmittelgesetz LFGB

    Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) LFGB, „Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215)“   Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweck des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist…


  • Arzneimittelgesetz AMG

    Arzneimittelgesetz AMG

    Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394;), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 378) – §§ 1-40 § 1 Zweck des Gesetzes Es ist der Zweck dieses Gesetzes, im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von Mensch und Tier für die Sicherheit…


  • Medizinproduktegesetz MPG

    Medizinproduktegesetz MPG

    Medizinproduktegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), geändert durch Artikel 145 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) Erster Abschnitt Zweck, Anwendungsbereich des Gesetzes, Begriffsbestimmungen   § 1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist es, den Verkehr mit Medizinprodukten zu regeln und dadurch für die…


  • EuGH-DocMorris

    EuGH-DocMorris

    URTEIL DES GERICHTSHOFES 11. Dezember 2003(1) Artikel 28 EG und 30 EG – Richtlinien 92/28/EWG und 2000/31/EG – Nationale Rechtsvorschriften, die den Verkauf von Humanarzneimitteln über das Internet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Apotheken beschränken – Erfordernis einer ärztlichen Verschreibung für die Lieferung – Werbeverbot für den Versandhandel mit Arzneimitteln In der Rechtssache C-322/01…


  • Apothekenbetriebsordung

    Apothekenbetriebsordung

    Verordnung über den Betrieb von Apotheken Apothekenbetriebsordnung ApBetrO  Allgemeine Bestimmung § 1 Anwendungsbereich § 1a Begriffsbestimmungen Zweiter Abschnitt   Der Betrieb von öffentlichen Apotheken § 2 Apothekenleiter § 2a Qualitätsmanagementsystem § 3 Apothekenpersonal § 4 Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume § 4a Hygienemaßnahmen § 5 Wissenschaftliche und sonstige Hilfsmittel § 6 Allgemeine Vorschriften über…


Wir suchen anwaltliche Verstärkung. Dabei kommt für uns grundsätzlich jedes wirtschaftsrechtliche Gebiet, das Sie bevorzugen, in Betracht. Derzeit können wir Ihnen vor allem eine umfassende Praxis in den nachfolgenden Teilbereichen anbieten, in denen wir einen erheblichen Mandats- und Bearbeitungsüberschuss haben:

  • gewerblicher Rechtsschutz (IP), Technikrecht, insbesondere Markenschutz, Patentschutz, Designschutz, Urheberschutz, Leistungsschutz, Verlagsrecht, Medienrecht (für Künstler, Sender, Agenturen, Verlage und Produzenten), Filmrecht, Fernsehrecht, Musikrecht,
  • IT-Recht, Onlinerecht, TK-Recht, Domainrecht, Datenschutzrecht, Schutz von Persönlichkeitsrechten (Bildrecht, informationelle Selbstbestimmung etc),
  • Wettbewerbsrecht,
  • Kartellrecht, Vergaberecht,
  • Lebensmittelrecht, Arzneimittelrecht,
  • Energiewirtschaftsrecht, Energiekartellrecht und
  • internationale Rechtsfragen zu den obigen IP/IT/TK/Technik-Recht- Bereichen sowie die jeweils in diesem Zusammenhang erforderliche Vertragsgestaltung (Lizenzverträge, IT-Verträge, Energielieferverträge, TK-Verträge, Verlagsverträge, Bandübernahmeverträge, Agenturverträge, Künstlerverträge, Sponsoringverträge, AGB, atypische Individualverträge) und Vertretung (auch vor Schiedsgerichten und ordentlichen Gerichten).

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Sie haben Fragen?
Rufen Sie uns einfach an.

( Telefon 0511.35 73 56-0 )

Eventuell kämen auch zusätzlich die nachfolgenden Teilbereiche in Betracht, sofern auch einige der obigen (zumindest zu Beginn ebenfalls) darstellbar sind:

  • Arbeitsrecht;
  • Handels- und Gesellschaftsrecht;
  • Steuerrecht;
  • Insolvenzrecht;
  • internationales Wirtschaftsrecht.

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Sie können sich gerne per E-Mail bewerben.

( E-Mail: horak@bwlh.de )

Warum unsere Kanzlei die richtige Wahl ist

Wir arbeiten hier alle in einem freundlichen Umfeld und einem entsprechend angenehmen Gesamtklima. Leistungsgerechte Vergütung, flexible Arbeitszeiten, soziales Engagement sowie weitere Soft Skills wie freie nicht-alkoholische Getränke aller Art (einschliesslich Kaffeevariationen aus frischen Kaffeebohnen, Teevielfalt aus Vorwerk-Teemial-Maschinen), frisches, abwechselungsreiches Obst u.a. dürfen Sie von Ihrem künftigen Arbeitgeber gerne erwarten.

Sie können zu uns sowohl dann passen, wenn Sie Ihre Examina erst unlängst ablegten, als auch dann, wenn Sie bereits über Berufserfahrung verfügen. Sie müssen sich hierbei in eine Kanzlei mit derzeit 10 Kolleginnen und Kollegen, die alle im gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht nebst den weiteren vorgenannten Gebieten zu Hause sind, einfügen wollen. Natürlich sollten Sie freundlich und verbindlich auftreten, insbesondere aber auch Freude an der anwaltlichen Arbeit haben. Wenn Sie sich darüberhinaus weiterbilden wollen, “das Internet” beherrschen und zumindest nachdrückliche Grundkenntnisse der englischen Sprache mitbringen würden, so könnten wir zusammen am Gelingen Ihrer beruflichen Zukunft arbeiten.

Sofern Sie noch keinen Fachanwalt avisiert haben, würden wir Sie gerne unterstützen, indem wir “Ihr” Fachgebiet herausfinden. Dies muss zum Einen in unsere Kanzlei “passen” und vor allem Ihr Wunschgebiet sein.

Sollten Sie bereits einen Fachanwaltstitel erworben haben, so sehen wir diese Qualifikation positiv.

Wenn Sie mehr über uns erfahren möchten, können Sie auf http://www.bwlh.de oder einer unserer anderen Sites, wie http://www.iprecht.de nachsehen.

Bewerbungen per eMail (mit Lichtbild, Lebenslauf, Zeugnissen) richten Sie bitte an:

horak Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
z. Hd. RA Dipl.-Ing. Michael Horak
Georgstr. 48
30159 Hannover

info@bwlh.de

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Wir sind ein starkes Team und betreuen unsere Mandanten weltweit.

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Unsere Kanzlei

horak . Rechtsanwälte ist weder eine Anwaltsfabrik noch eine Feld-Wald-Wiesen-Kanzlei. Wir sind Fachanwälte und Spezialisten. Dabei streben wir eine dauerhafte Beziehung zu unseren Mandanten an, die auf Qualität, Vertrauen und Verlässlichkeit unserer Leistungen basiert.

Selbstverständlich beraten wir mittelständische Unternehmen, Konzerne und öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Privatpersonen auf nahezu allen Gebieten des nationalen und internationalen Wirtschaftsrechts. Das ist auch gut so.

Wir bieten jedoch mehr. Unsere Anwälte sind hochspezialisiert, arbeiten wissenschaftlich fundiert und sind Experten auf ihrem Gebiet. Als strategischer Rechtspartner haben wir ein Ziel-Erfolg.

  • BGH-L-CarnitinII

    BGH URTEIL I ZR 61/05 26. Juni 2008 – LCarnitin II   a) Der Begriff des Funktionsarzneimittels erfasst allein diejenigen Erzeugnisse, deren pharmakologische Eigenschaften wissenschaftlich festgestellt wurden und die tatsächlich dazu bestimmt sind, eine ärztliche Diagnose zu erstellen oder physiologische Funktionen wiederherzustellen, zu bessern oder zu be-einflussen (im Anschluss an EuGH GRUR 2008, 271 Tz.…


  • BGH-Muskelaufbau

    BGH-Muskelaufbau

    BGH I ZR 34/01 – Muskelaufbaupräparate UWG § 1; AMG § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 5, §§ 21, 73 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 6a; HWG § 3a; LMBG § 1 Abs. 1, EWGRL 65/65 Art. 1 Nr. 2; EGRL 83/2001 Art. 1 Nr. 2, Art. 128; EGRL 7/97 Art. 14;…


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