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Rechtsanwälte für Medizinrecht

Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Arztvertragsrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht, Chefarztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Apothekenrecht, Pflegeversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht/ Berufsrecht/ Vergütungsrecht für Leistungserbringer

Der Behandlungsvertrag entsteht sobald das Verhalten zwischen Arzt und Patient konkludent ist. Der Vertrag ergibt sich sozusagen zwangsläufig aus der Situation heraus.

Konkludentes Verhalten bedeutet ein auf den Zustand bezogenes schlüssiges Verhalten, also aus dem Verhalten einer Person schlüssig ableitbar. Schlüssiges Verhalten ist beispielsweise, wenn der Patient einen Termin bei einem Arzt vereinbart oder seine Versichertenkarte an der Anmeldung einer Arztpraxis abgibt. Selten ist der Vertrag schriftlich und ausdrücklich.

Bei der Überweisung an einen anderen Arzt, wie beispielsweise einem Facharzt, entsteht ein neuer Vertrag. Durch Einweisung in ein Krankenhaus entsteht ebenfalls ein neuer Vertrag. Patienten der gesetzlichen Krankenkassen gehen einen Behandlungsvertrag mit dem Krankenhausträger ein, den Fachleute totaler Krankenhausaufenthaltsvertrag nennen. Der gesetzlich Versicherte geht also keinen Vertrag mit einem Arzt ein.

Bei bewusstlosen Patienten nehmen Ärzte den Vertrag ohne Auftrag an. Sobald die Patienten wieder bei Bewusstsein sind, holt der Patient den Abschluss des Vertrages mit dem Arzt nach. Solange der Patient bewusstlos ist heißt besteht eine Geschäftsführung ohne Auftrag.

Der privat versicherte Patient geht einen aufgespaltenen Krankenhausaufnahmevertrag ein. Es können mehrere Vertragsverhältnisse entstehen. Leistungen wie Verpflegung und Unterkunft gehören zu den allgemeinen Krankenhausleistungen und sind im Vertrag mit dem Krankenhaus geregelt. Leistungen des Chefarztes sind im separaten Behandlungsvertrag fixiert, wenn dieser Arzt dazu berechtigt ist.

Geschäftsunfähige Personen wie minderjährige bis zum Abschluss des 7. Lebensjahrs brauchen einen Sorgeberechtigten zum Abschluss des Vertrages. Normalerweise gehen beide Elternteile, den Behandlungsvertrag ein. Beschränkt geschäftsfähige Personen wie Kinder bis zum Abschluss des 18. Lebensjahrs können den Behandlungsvertrag selbst eingehen. Eine vorherige Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung ihrer Sorgeberechtigten ist jedoch erforderlich. Ab dem 15. Lebensjahr können gesetzlich Versicherte Sozialleistungen eigenständig beantragen und entgegennehmen.

Der Behandlungsvertrag enthält folgende Punkte:

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