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Rechtsanwälte für Medizinrecht

Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Arztvertragsrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht, Chefarztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Apothekenrecht, Pflegeversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht/ Berufsrecht/ Vergütungsrecht für Leistungserbringer

Mitwirkungspflicht des Patienten

Wenn zur Vertragserfüllung ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen Dienstberechtigten und Dienstverpflichteten erforderlich ist liegen Dienste höherer Art vor, so wie beim Behandlungsvertrag.

Der Patient kann den Behandlungsvertrag jederzeit kündigen. Ein Kündigungsgrund oder eine Frist sind nicht erforderlich. Der Arzt kann ebenso jederzeit kündigen ohne Fristeinhaltung – Bedingung ist allerdings, dass er den Patienten nicht in eine Zwangslage bringt, also nicht zu einer Unzeit kündigt. Der Patient oder die Krankenkasse sind verpflichtet den Arzt oder Behandelnden für seine bis dahin erbrachten Leistungen zu bezahlen.

Leistungsträger von Sozialleistungen wie Grundsicherung oder Arbeitslosengeld können Empfänger zu bestimmten ärztlichen und psychologischen Untersuchungen und Therapien verpflichten.

Praxen, die Termine zu bestimmten Uhrzeiten vergeben an ihre Patienten, könne in Verzug geraten, wenn ein Patient nicht zum vereinbarten Termin kommt. Fällt dem Arzt  Zeit aus aufgrund der Unpünktlichkeit oder des Fernbleibens des Patienten, so kann er trotzdem das Honorar für die Leistung verlangen. Der Arzt muss dafür nachweisen, dass er in „Annahmeverzug“ geraten ist, weil der Patient nicht zum Termin erscheinen ist. Zu einer kostenlosen Nachleistung ist er nicht verpflichtet.

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