Ärzte, ihre Helfer und weitere Angehörige der Heilberufe sind zum Schweigen verpflichtet. Das bezieht sich auf alle Informationen, die sie berufsbedingt über eine Person erfahren. Ausschlaggebend ist, dass der Arzt das Geheimnis in seiner Rolle als Arzt erfährt.
Zweck der Schweigepflicht des Arztes ist, dass sich der Patient dem Arzt anvertrauen kann, ohne Angst haben zu müssen, dass dieser seine Geheimnisse weitererzählt. Der Arzt ist auf alle Informationen angewiesen um eine gute Behandlung zu ermöglichen. Die Schweigepflicht schützt das Vertrauen zwischen Patienten und Arzt.
Der Arzt ist schweigepflichtig gegenüber dritten, das sind beispielsweise Angehörige, Arbeitgeber des Patienten und auch andere Ärzte.
Für den Verstoß gegen die Schweigepflicht hat der Gesetzgeber eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vorgesehen. Die Höhe der Strafte richtet sich nach dem Motiv. Der geschädigte Patient muss einen Antrag stellen, um eine Strafverfolgung zu erreichen. Er kann Schadensersatz vom Arzt fordern, wenn er seinen Arbeitsplatz, seine Wohnung oder seinen Ehepartner verliert.
Das Berufsrecht der Ärzte sieht beim Verstoß gegen die Berufsordnung außerdem eine Warnung, ein Verweis und die Auferlegung einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro vor.
Unter die Schweigepflicht fällt alles, was der Patient dem Arzt anvertraut, das beginnt beim Namen, dem Beruf sowie der wirtschaftlichen und finanziellen Situation und reicht bis zu Befunden, Diagnosen und Therapien. Die Tatsache, dass der Patient überhaupt einen Arzt aufsucht ist schon ein Arztgeheimnis.
Schweigepflicht verjährt nicht, sie gilt lebenslänglich und geht über den Tod hinaus.
Minderjährige genießen ebenso ein Recht auf Schweigepflicht, solange sich dies nicht überschneidet mit der Personensorge der Eltern.
Auch wenn Versicherungen behaupten eine Einwilligung des Versicherungsnehmers zu haben, die den Arzt von der Schweigepflicht befreit, so muss dies nicht stimmen oder kann juristisch unwirksam sein. Der Arzt sollte eine eigene Einwilligung seines Patienten einholen, um sicher zu gehen.
Jeder Mensch hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und darf über die Preisgabe und Verwendung von personenbezogenen Daten selbst bestimmen.
Der Patient kann den Arzt von seiner Schweigepflicht befreien:
- durch eine ausdrückliche Einwilligung
- durch schlüssiges Verhalten, indem Angehörige eingeladen werden zur Behandlung.
Weitere Situationen zur Befreiung der Schweigepflicht:
- Die mutmaßliche Einwilligung bedeutet, der Patient ist bewusstlos oder tot und die Befreiung ist in seinem Sinne.
- Behandeln Ärzte denselben Patienten gleichzeitig oder nacheinander, gilt die Schweigepflicht untereinander nicht.
- Gerichtlich angeordnete Untersuchungen sind frei von Schweigepflicht.
- Die Offenbarungspflicht ist eine weitere Aufhebung der Schweigepflicht. Diese tritt beispielsweise ein bei bestimmten Infektionskrankheiten oder wenn ein Arzt der Krankenkasse bestimmte Auskünfte erteilen muss.
Folgende Personen fallen unter die Schweigepflicht:
Ärzte sowie Angehörige der Heilberufe wie Arzthelfer, Krankenschwestern, Lernschwestern, Krankenpfleger, medizinische Fachangestellte, medizinisch technische Assistenten, auszubildende Medizinstudenten, Hebammen, Apotheker, Psychotherapeuten, Masseure usw.
Wird eine Praxis an einen anderen Arzt weitergegeben, so muss der Arzt die Patientendaten solange unter Verschluss halten, bis die Patienten ihre Einwilligung geben. Erst dann darf der Nachfolger die Patientendaten einsehen.
Ärzte dürfen vor Gericht die Aussage verweigern, wenn diese in die Schweigepflicht fällt. Auch Beschlagnahme von ärztlichen Aufzeichnungen ist untersagt und nur im Zusammenhang mit besonders schweren Straftaten erlaubt. Außerdem gibt es einige Ausnahmen in denen der Arzt seine Schweigepflicht brechen darf, dabei ist abzuwägen, was schwerer wiegt. Hat ein Patient eine schwere Infektionskrankheit, kann der Arzt den Familienangehörigen diese mitteilen.
Wir beraten und vertreten sowohl Patienten als auch Ärzte und Angehörige der Heilberufe in allen Angelegenheiten zum Thema Schweigepflicht.
Fehler: Kontaktformular wurde nicht gefunden.