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Rechtsanwälte für Medizinrecht

Arztrecht, Arzthaftungsrecht, Arztvertragsrecht, Krankenhausrecht, Krankenversicherungsrecht, Chefarztrecht, Arzneimittelrecht, Medizinprodukterecht, Apothekenrecht, Pflegeversicherungsrecht, Gesellschaftsrecht/ Berufsrecht/ Vergütungsrecht für Leistungserbringer

Vergütungspflicht des Patienten

Der Patient oder die Krankenkasse ist verpflichtet den Arzt oder Behandelnden für seinen Dienst zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus der berufsspezifischen Gebührenordnung. Die Zahlung wird fällig, sobald der Arzt den Dienst erbracht hat. Diese Bedingung ergibt sich aus dem Behandlungsvertrag.

Für gesetzlich krankenversicherte Patienten übernimmt die Krankenkasse alle Zahlung der Leistungen aus deren Leistungskatalog, wenn der Arzt bei einer Krankenkasse unter Vertrag ist. Leistungen, die nicht im Leistungskatalog aufgelistet sind oder die, die Krankenkasse nicht vollständig übernimmt, muss der Patient selbst bezahlen.

Privatpatienten zahlen die komplette Vergütung der Leistung zunächst selbst, anschließend erstattet die private Krankenversicherung die Kosten. Für Beamte übernimmt die Beihilfestelle die Kosten.

Ärzte und Zahnärzte sind an ihre berufsspezifische Gebührenordnung gebunden. Analogleistungen sind Leistungen, die nicht in der Gebührenordnung festgelegt sind.

Weitere Punkte des Behandlungsvertrages sind:


Kommt es zu Komplikationen bei der Vergütung, sind wir selbstverständlich in allen Fragen zur Abrechnung oder Forderungseintreibung für unsere Mandaten da.

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