Welcher Weg geeignet ist, hängt vom Ziel ab: einen Haftungsvorwurf klären, eine Zulassung erhalten, eine Forderung durchsetzen oder den Betrieb vorläufig sichern. Wir ordnen Zuständigkeit, Beweise, Fristen und Kosten ein und stimmen außergerichtliche und gerichtliche Schritte aufeinander ab.
Vergleich, Mediation und ärztliche Schlichtung
Eine Einigung kann Haftung, Zahlung, Fortsetzung einer Kooperation oder geordnete Trennung regeln. Ärztliche Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen haben eigene Verfahrensordnungen; ihre Einschätzung ersetzt nicht ohne Weiteres einen gerichtlichen Titel. Mediation setzt die Bereitschaft zur eigenverantwortlichen Lösung voraus. Wir begleiten Mandanten in diesen Verfahren als Interessenvertreter. Ablauf, Vergleichsinhalt und Fristensicherung.
Zivilprozess und selbständiges Beweisverfahren
Zivilgerichte entscheiden insbesondere über vertragliche und deliktische Haftungsansprüche, private Honorare und viele Praxisvertragsstreitigkeiten. Vor einer Zahlungsklage kann ein selbständiges Beweisverfahren in Betracht kommen, wenn seine gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es dient der Beweissicherung oder sachverständigen Klärung bestimmter Fragen und entscheidet grundsätzlich nicht abschließend über die Haftung. Im Prozess werden Anspruchsgrundlage, Schaden und Beweisfragen getrennt vorbereitet. Ein gerichtlicher Vergleich bleibt auch nach Klageerhebung möglich.
Ob Amtsgericht oder Landgericht zuständig ist, richtet sich nach den gesetzlichen Zuständigkeitsregeln einschließlich besonderer Sachzuständigkeiten. Berufung und Revision sind keine automatisch verfügbaren zusätzlichen Tatsacheninstanzen. Zulässigkeit, Beschwer, Zulassung und Fristen werden jeweils geprüft. Für zivilrechtliche Revisionen beim Bundesgerichtshof ist die dort besondere anwaltliche Zulassung zu beachten; erforderlichenfalls wird ein entsprechend zugelassener Rechtsanwalt hinzugezogen.
Sozialgericht: Zulassung, Vergütung und Versorgung
Streitigkeiten aus der vertragsärztlichen Versorgung und der gesetzlichen Krankenversicherung führen häufig zur Sozialgerichtsbarkeit. Je nach Entscheidung geht ein Widerspruchsverfahren oder ein Verfahren vor einem besonderen Gremium voraus. Der Instanzenzug führt grundsätzlich vom Sozialgericht über das Landessozialgericht zum Bundessozialgericht, sofern die jeweiligen Rechtsmittelvoraussetzungen vorliegen. Für Leistungserbringer gelten nicht pauschal dieselben Kostenprivilegien wie für Versicherte. Bei drohendem Rechtsverlust prüfen wir einstweiligen Rechtsschutz.
Verwaltungsgericht: Approbation, Aufsicht und Krankenhausplanung
Approbationsrechtliche Maßnahmen, bestimmte Aufsichtsentscheidungen und Krankenhausplanung können verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz erfordern. Ob zunächst ein Widerspruch einzulegen ist, hängt auch vom einschlägigen Landesrecht ab. Bei sofort vollziehbaren Maßnahmen ist gesondert zu prüfen, ob ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlich ist. Auf das Verwaltungsgericht können Oberverwaltungsgericht beziehungsweise Verwaltungsgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht folgen; auch hier gelten Zulassungsvoraussetzungen für Rechtsmittel.
Arbeitsgericht und betriebliche Konflikte
Auseinandersetzungen über Arbeitsverträge, Vergütung oder Kündigung gehören regelmäßig vor die Arbeitsgerichte. Gütetermin und Vergleich können eine zeitnahe Lösung ermöglichen. Der weitere Instanzenzug führt bei Vorliegen der Voraussetzungen zum Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht. In der ersten Instanz besteht im Urteilsverfahren grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der eigenen Anwaltskosten durch die Gegenseite. Kündigungs- und tarifliche Ausschlussfristen verlangen eine schnelle Prüfung.
Strafverfahren und berufsgerichtliche Verfahren
Bei Ermittlungen wegen Behandlung, Abrechnung oder Korruptionsvorwürfen stehen Akteneinsicht und Verteidigungsstrategie im Vordergrund. Eine zivilrechtliche Einigung beendet das Strafverfahren nicht automatisch. Kammer- und berufsgerichtliche Verfahren folgen den einschlägigen landesrechtlichen Regeln. Aussagen und Unterlagen sind wegen möglicher Auswirkungen auf Approbation und Zulassung verfahrensübergreifend zu bewerten.
Schiedsverfahren, Vergabenachprüfung und europäische Bezüge
Bei Gesellschafts- und Kooperationsverträgen kann eine wirksame Schiedsvereinbarung den Rechtsweg beeinflussen. Schiedsfähigkeit und Klausel müssen vorab geprüft werden. Öffentliche Beschaffungen können vergaberechtliche Rüge- und Nachprüfungsverfahren auslösen; die Voraussetzungen unterscheiden sich insbesondere oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte. Grenzüberschreitende Sachverhalte erfordern zusätzlich die Prüfung von Zuständigkeit, anwendbarem Recht und Vollstreckung. Eine Vorlage an den EuGH ist kein frei wählbarer weiterer Rechtszug für jede medizinrechtliche Streitigkeit.
Fristen und Kosten zuerst klären
Bitte übermitteln Sie bei Bescheiden oder gerichtlichen Schreiben auch Umschlag, Zustellungsdatum und sämtliche Anlagen. Wir prüfen Verfahrensziel, Erfolgsaussichten, mögliche Alternativen und Kostenrisiken. Eine Kontaktaufnahme allein wahrt keine Frist; die Übernahme einer konkreten fristgebundenen Tätigkeit muss vereinbart sein.
Verfahren prüfen lassen · Einigung ohne Urteil · Kosten und Mandatsablauf