Stand: 7. November 2026
Inkrafttreten ist nicht gleich vollständige Anwendung
Die Verordnung über den Europäischen Gesundheitsdatenraum trat am 26. März 2025 in Kraft. Ihre Anwendung erfolgt gestaffelt. Wesentliche Vorgaben beginnen erst 2029 beziehungsweise 2031. Für Einrichtungen ist es deshalb unzutreffend, sämtliche künftigen Pflichten bereits als vollständig geltendes Recht des Jahres 2026 zu behandeln.
Datenbestände und Zuständigkeiten erfassen
Als Vorbereitung empfehlen wir, relevante Systeme, Datenarten, Schnittstellen und Verantwortliche zu erfassen. Bei Beschaffung und Vertragsverlängerung sollte berücksichtigt werden, ob Export, Interoperabilität und Unterstützung bei regulatorischen Änderungen geregelt sind. Die konkrete Rolle der Einrichtung und der Nutzungszweck bestimmen den weiteren Prüfbedarf.
Forschung und Versorgung unterscheiden
Primärnutzung für die Versorgung und Sekundärnutzung etwa für Forschung folgen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein bestehender Datenbestand darf nicht allein mit Verweis auf den EHDS frei weiterverwendet werden. Datenschutz, Schweigepflicht und die jeweils anwendbaren Übergangsvorgaben bleiben zu prüfen. Rechtliche Begleitung digitaler Projekte.
Quelle: Amtliche Veröffentlichung.
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