Stand: 7. November 2026
Gesetzesstand statt Entwurfsstand
Das Krankenhausreformanpassungsgesetz ist am 15. April 2026 in Kraft getreten. Es verändert unter anderem Kooperations- und Ausnahmemöglichkeiten, Leistungsgruppen und zeitliche Vorgaben. Für Krankenhausträger ist deshalb wichtig, Planungsunterlagen und Vertragsannahmen mit dem verabschiedeten Recht abzugleichen.
Welche Entscheidungen jetzt vorbereitet werden sollten
Unsere praktische Empfehlung: Ordnen Sie bestehende und geplante Leistungen den einschlägigen Anforderungen zu und halten Sie offene Genehmigungs- oder Finanzierungsfragen getrennt fest. Für Kooperationen sollten Leistung, Personal, Verantwortung und Nachweise konkret beschrieben werden. Vertragliche Vollzugstermine müssen zum behördlichen Ablauf passen.
Vor Investition oder Umstrukturierung
Eine Investitionsentscheidung sollte nicht allein auf früheren Reformankündigungen beruhen. Wir prüfen mit Ihnen die rechtlichen Voraussetzungen des konkreten Vorhabens, erforderliche Bescheide und geeignete Vertragsbedingungen. Wirtschaftliche Prognosen und Förderfähigkeit sind jeweils gesondert abzusichern. Beratung für Kliniken.
Quelle: Amtliche Veröffentlichung.
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