Werbung für ärztliche Fernbehandlungen ist wettbewerbswidrig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich ist.
Werbung für ärztliche Fernbehandlungen ist wettbewerbswidrig, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen erforderlich ist. Urteil vom 9. Dezember 2021 – I ZR 146/20 – Werbung für Fernbehandlung Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, unter welchen Voraussetzungen für ärztliche Fernbehandlungen […]