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Behandlungsfehler – Schmerzensgeld und Schadenersatz

Behandlungsfehler, Schmerzensgeld, Schadensersatz

Leid, Schmerzen, Medikamente, Verlust der Arbeit, Umbau der Wohnung, Pflege – das alles können die Folgen eines Behandlungsfehlers sein. Dadurch kommen nicht nur vielfältige und langfristige Kosten auf einen Patienten zu, sondern ein Leidensweg beginnt wegen der gesundheitlichen Schäden. Schmerzensgeld und Schadenersatz sollen die wirtschaftlichen Folgen eines Behandlungsfehlers lindern. Schmerzensgeld ist vor allem zum Ausgleich von physischen und psychischen Schäden gedacht. 

Der Schock infolge eines Behandlungsfehlers ist nicht zu unterschätzen – weder für die Betroffenen noch für die Angehörigen. Plötzlich und unerwartet finden sie sich in einer schweren Lage wieder. Das Leben verändert sich möglicherweise entscheidend. 

Rasches Handeln

Behandlungsfehler sind oft mit viel Leid des Patienten verbunden und erfordern daher nicht nur schnelle Reaktionen, sondern auch viel Empathie und Kompetenz auf dem Gebiet des Medizinrechts. Wir möchten Sie rasch und taktvoll unterstützen und zuerst die medizinische Situation klären. Dazu ist es erforderlich, dass wird die Nachweise zu einem Behandlungsfehler prüfen. Nur so ist es möglich die wirtschaftlichen Folgen auszugleichen. 

Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach 3 Jahren. 

Rechtsanwalt Dipl.-Ing. Michael Horak, LL.M.

Behandlungsfehler Definition 

Verstößt ein Arzt oder das Krankenhaus während einer Behandlung gegen die geltenden medizinischen Standards, so ist das ein Behandlungsfehler. Klärt ein Arzt seien Patienten nicht richtig auf oder stellt eine falsche Diagnose, sprechen wir ebenso von einem Behandlungsfehler. Es ist also nicht unbedingt notwendig, dass erst ein Eingriff stattfindet, ein Behandlungsfehler kann auch schon ohne Eingriff geschehen. 

Im Gegensatz dazu liegt kein Behandlungsfehler vor, wenn eine Operation nicht den Erfolg bringt, den sich der Patient erhofft hat. Der Arzt ist zwar verpflichtet die Behandlung nach den geltenden medizinischen Standards durchzuführen, dabei kann er den Erfolg einer Heilbehandlung jedoch nicht garantieren. 

Einfacher oder grober Behandlungsfehler 

Wir unterscheiden juristisch zwischen dem groben und dem einfachen Behandlungsfehler. 

Grober Behandlungsfehler 

Ist der Arzt von den geltenden medizinischen Standards abgewichen, so hat er einen groben Behandlungsfehler begangen. Bei einem groben Behandlungsfehler sind der Arzt oder die medizinische Einrichtung verpflichtet nachzuweisen, dass sie keinen Fehler gemacht haben. In dem Fall greift die Beweislastumkehr: der Arzt muss nachweisen, dass der Behandlungsfehler nicht die Ursache für eine gesundheitliche Schädigung des Patienten ist. Oder, wenn die Behandlung korrekt verlaufen wäre, dass dann der Schaden auch aufgetreten wäre. 

Voraussetzung ist also ein Zusammenhang (Kausalität) zwischen Arztfehler und Gesundheitsschaden. Es muss nachweisbar sein, dass der ärztliche Fehler die Verschlimmerung des Gesundheitszustandes verursacht hat. 

Einfacher Behandlungsfehler 

Handelt es sich um einen einfachen Behandlungsfehler, muss der Patient dem Arzt nachweisen, dass der Arzt einen Fehler gemacht hat. Der Patient sollte dazu ein Gutachten einholen, um nachzuweisen, dass der Arzt nicht nach den fachärztlichen Standards behandelt hat. 

Schmerzensgeld und Schadenersatz

Sobald ein Patient einem Behandlungsfahler zum Opfer fällt, kann er Schmerzensgeld und Schadenersatz geltend machen. Der Anspruch reicht von dem Schaden an der Gesundheit selbst bis hin zu den Kosten, die daraus folgen.  

  • Gesundheitsschäden: Kosten für Behandlung sowie Medikamente > weiter lesen 
  • Erwerbsminderung: Ausgleich des Verlusts von Einkommen bei verminderter Arbeitsleistung > weiter lesen 
  • Mehrbedarf: Haushaltshilfe, Pflegepersonal, behindertengerechter Hausumbau > weiter lesen 

 

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