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Schmerzensgeld für Verstorbenen

Engel am Grab einer Verstorbenen. Friedhof Hainholz Hannover

Wenn Patienten an einem Behandlungsfehler sterben, können sie selbst keine Schadensersatzansprüche erheben. Ansprüche auf Schmerzensgeld entstehen daraus jedoch trotzdem. Eigentlich stehen dem verstorbenen Patienten die Ansprüche auf Schmerzensgeld nämlich zu. Die Erben können diese Ansprüche dabei stellvertretend geltend machen.

Faktoren zur Berechnung von Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld können Sie anhand folgender Faktoren berechnen:

  • Leidensweg aufgrund des Behandlungsfehlers
  • Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen
  • Alter der Person
  • Familiäre Situation, die im Zusammenhang mit der erlittene Lebensbeeinträchtigung stehen

Aktueller Fall

Dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) lag dazu ein aktueller Fall vor: im Oktober 2010 suchte eine 70-jährige Patienten ihren Orthopäden auf. Sie klagte über einen geschwollenen Oberschenkel und Schmerzen. Der Arzt diagnostizierte ein Hämatom und verschrieb seiner Patientin zunächst Schmerzmittel.

Die Beschwerden besserten sich nicht und der Orthopäde veranlasste daraufhin ein MRT Ende November, also einen Monat später. Dadurch erkannte er erst einen Tumor. Der Tumor konnte schließlich im Dezember entfernt werden.

Im Februar des Folgenden Jahres entdeckten die Ärzte allerdings Metastasen, die von dem entfernten Tumor stammten. Sie konnten den Krebs nicht mehr eindämmen. Im August 2012 verstarb letztlich die Patientin. Von den ersten Beschwerden bis zum Tod durchlitt sie als Folge daraus über 1,5 Jahre Schmerzen und Angst.

Witwer klagt

Der Ehemann der Verstorbenen klagte deshalb. Er verlangte Schmerzensgeld für den Leidensweg seiner Frau. Die Klage richtete sich gegen den behandelnden Arzt.

Grund für die Klage

Dadurch, dass der Orthopäde die medizinisch gebotenen Befunde nicht erhob, sind Schäden entstanden. Das beschreibt ein Fehlverhalten. Ein Sachverständiger gab sogar an, dass der Arzt den Tumor bereits Ende Oktober hätte erkennen können. Daraus folgt, dass eine frühzeitige Erkennung des Krebses die Prognose der Patientin statistisch gesehen um 10–20% verbessert hätte. Der Arzt unterließ jedoch die medizinisch gebotene Diagnostik.

Arzt muss haften

Der Arzt haftet nun, weil er die Krebserkrankung einen Monat zu spät erkannte. Ein Arzt kann nämlich dafür zu Schadensersatz verpflichtet werden, urteilte das OLG Frankfurt am Main am 22.12.2020.

Anderthalb Jahre mit schrecklichen Schmerzen, Verzweiflung und Todesangst zu leben und sich diversen körperlich und psychisch belastenden medizinischen Eingriffen unterziehen zu müssen ist leidvoll.

Obwohl 1,5 Jahre eine lange Zeit ist, schätzte das Gericht den Zeitraum als gering ein, im Vergleich zu anderen Fällen mit ähnlichem Ausmaß.

Mit der richtigen Diagnose hätte die 70-Jährige noch einige Jahre weiterleben können, jedoch wäre sie ohnehin eingeschränkt gewesen wegen ihres Alters. Ein weiterer Faktor zu Bemessung des Schmerzensgeldes ist, dass die 70-jährige keine schutzbedürftigen Angehörigen hinterließ.

Schmerzensgeld gewährt

Das OLG Frankfurt am Main sprach dem Witwer Schmerzensgeld in Höhe von 50.000 Euro zu. Das Schmerzensgeld ist für den Leidensweg seiner Frau.

Das Gericht wies darauf hin, dass der Arzt nur für eine näherungsweise bestimmbare Verschlechterung verantwortlich ist. Ihm können die damit verbundenen Schmerzen nur sehr eingeschränkt zugerechnet werden.

Es bleibt jedoch spannend. Gegen die Entscheidung wurde nämlich Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Ein Revisionsverfahren ist möglich.

Hat ein Angehöriger eines verstorbenen Patienten einen Verdacht auf einen Behandlungsfehler, so sollte er sich unbedingt anwaltliche Hilfe holen.

Rechtsanwältin Katharina Gitmann-Kopilevich
Schmerzensgeld für Verstorbenen

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